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ÖGK & Gesundheit

Wahlarzt-Honorarnote einreichen: Was wirklich zurückkommt und was nicht

16. März 2026

Es ist eine Situation, die viele kennen. Man braucht einen Termin, in der Kassenordination heißt es Juni, und man ist im März krank. Also geht man zur Wahlärztin, zahlt bar oder per Überweisung und denkt sich: Das meiste kriege ich ja zurück.

Und dann kommt die Gutschrift, und es ist deutlich weniger, als man gehofft hat.

Wie die Erstattung rechnerisch funktioniert

Die Krankenversicherung ersetzt Ihnen nicht das, was Sie bezahlt haben. Sie ersetzt einen Anteil dessen, was die gleiche Leistung bei einem Vertragsarzt gekostet hätte.

Das ist der springende Punkt, und er wird selten klar gesagt. Wenn die Wahlärztin für eine Untersuchung hundertachtzig Euro verlangt, der entsprechende Kassentarif aber bei einem Bruchteil davon liegt, dann bezieht sich die Erstattung auf diesen Kassentarif, nicht auf Ihre Rechnung. Und von diesem Betrag wird nur ein Teil ersetzt.

Die Folge: Die tatsächliche Rückerstattung liegt in vielen Fällen bei einem eher kleinen Anteil der bezahlten Summe. Wie klein genau, hängt von der Leistung, der Fachrichtung und dem jeweiligen Tarif ab. Verlässliche Auskunft gibt Ihnen die ÖGK zur konkreten Leistung.

Was auf der Honorarnote stehen muss

Damit eingereicht werden kann, braucht die Rechnung bestimmte Angaben. In der Regel:

  • Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, und zwar die Daten der Person, die behandelt wurde.
  • Datum der Behandlung.
  • Eine Beschreibung der erbrachten Leistungen, nicht nur „Behandlung“.
  • Die Diagnose.
  • Name, Anschrift und Unterschrift oder Stempel der Ärztin.
  • Einen Vermerk, dass der Betrag bezahlt wurde.

Der häufigste Rückläufer ist eine Rechnung ohne Zahlungsvermerk. Schauen Sie also in der Ordination kurz drauf, bevor Sie hinausgehen. Eine fehlende Zeile nachträglich zu bekommen ist mühsamer, als man denkt.

Wie Sie einreichen

Am schnellsten geht es digital. Die ÖGK bietet dafür Online-Wege an, unter anderem über ihr Serviceportal und ihre App. Sie fotografieren die Honorarnote, laden sie hoch, geben Ihre Bankverbindung an und schicken ab.

Alternativ per Post oder persönlich in einer Servicestelle. Das funktioniert genauso, dauert aber länger.

Für die Einreichung gibt es Fristen, die sich nach dem Behandlungsdatum richten und mehrere Jahre betragen können. Ich würde mich darauf trotzdem nicht ausruhen. Reichen Sie ein, solange die Rechnung noch am Küchentisch liegt und nicht in einem Stapel verschwunden ist.

Die Zusatzversicherung ist ein eigener Weg

Wenn Sie privat zusatzversichert sind, läuft das getrennt. Üblicherweise reichen Sie zuerst bei der ÖGK ein, bekommen dort eine Abrechnung, und diese Abrechnung legen Sie dann gemeinsam mit der Originalrechnung bei der Privatversicherung vor.

Deshalb: Original aufheben, Kopie einreichen, wenn das möglich ist. Und lesen Sie in Ihrer Polizze nach, welche Reihenfolge Ihr Versicherer verlangt. Da gibt es Unterschiede.

Und die Steuer?

Krankheitskosten, die Ihnen tatsächlich geblieben sind, können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Allerdings wird ein Selbstbehalt gegengerechnet, der von Ihrem Einkommen abhängt. Bei kleineren Beträgen wirkt sich das oft gar nicht aus.

Das heißt nicht, dass Sie es lassen sollen. Es heißt nur, dass Sie sich nicht zu viel erwarten sollten. Heben Sie die Belege auf und schauen Sie im Herbst, ob es zusammen mit anderen Ausgaben eine Größenordnung erreicht, bei der sich etwas tut.

Der Unterschied zwischen Wahlarzt und Privatarzt

Auch das wird verwechselt, und der Unterschied kostet Geld.

Eine Wahlärztin hat keinen Vertrag mit der Krankenkasse, ist aber ansonsten voll in das System eingebunden. Ihre Honorarnote können Sie einreichen und bekommen einen Teil zurück.

Ein Privatarzt im engeren Sinn ist gar nicht bei der Kasse registriert. Da gibt es in der Regel keine Erstattung, auch nicht anteilig.

Fragen Sie also vor dem Termin, ob es sich um eine Wahlarztordination handelt. Das ist eine ganz normale Frage, die täglich gestellt wird, und die Antwort entscheidet über einen dreistelligen Betrag.

Was Sie sich sparen können

Ein Punkt, den man selten liest: Manche Leistungen sind gar nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zum Leistungskatalog gehören. Bestimmte Vorsorgeuntersuchungen auf eigenen Wunsch, individuelle Gesundheitsleistungen, ästhetische Behandlungen.

Wenn Ihnen in einer Ordination etwas angeboten wird mit dem Hinweis, das zahle die Kasse nicht, dann fragen Sie ruhig nach, wie sinnvoll das in Ihrer Situation ist. Nicht misstrauisch, sondern interessiert. Eine gute Ärztin erklärt Ihnen den Nutzen, ohne beleidigt zu sein.

Lohnt sich der Wahlarzt überhaupt?

Manchmal ja, manchmal nicht, und ich glaube, man sollte da ehrlicher sein, als es die Debatte üblicherweise ist.

Ja, wenn Sie schnell einen Termin brauchen, wenn Sie eine Zweitmeinung wollen, wenn die Behandlung eine gewisse Zeit und Ruhe braucht, die im Kassenbetrieb schwer unterzubringen ist.

Eher nein, wenn es um Routine geht. Ein Rezept für ein Dauermedikament, eine Impfung, eine Krankschreibung: Dafür einen dreistelligen Betrag zu zahlen, von dem wenig zurückkommt, ist keine kluge Entscheidung, sondern meist eine aus Ungeduld.

Was hilft

Rechnen Sie vorher. Fragen Sie in der Ordination, was die Behandlung kosten wird, das ist keine unhöfliche Frage, sondern eine völlig normale. Und fragen Sie bei der ÖGK, in welcher Größenordnung die Erstattung liegt.

Dann treffen Sie eine Entscheidung mit offenen Augen. Das ist nicht immer die billigere. Aber es ist die, über die man sich hinterher nicht ärgert.

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